Eine ganz besondere Stelle unter diesen Quellen hat die s.g. Schra — das Statut des deutschen Handelshofes in Nowgorod. Sie reglementierte auf die ausf"uhrlichste Weise den Aufenthalt der hanseatischen Kaufleute in den Hofen, enthielt die Verordnungen tiber die Handelsregeln f"ur die verschiedenartigen Waren, schrieb die Ordnung des Handels mit den Russen vor. Die erste Fassung von Schra erblickte das Licht der Welt noch in dem zweiten Viertel des XII. Jahrhunderts und bestand nur aus 9 Paragraphen. Deren Inhalt anderte sich im Laufe der Zeit in Zusammenhang mit den vollzogenen Anderungen in den Beziehungen zwischen Nowgorod und der Hanse.

Als Resultat der aktiven Handelspolitik von Ltibeck raumte die in Vis-by (Gotland) existierende deutsche Kaufmannsgemeinde ihre Einwirkung und die Rolle des Vermittlers im Ostseehandel am Ende des XIII. Jahrhunderts der St"adtgemeinde der deutschen Kaufleute ein. In der Zeit entstand eine neue Fassung von Schra, die als Ziel hatte, die bestehende Ordnung gesetzlich festzulegen.

Der Anfang des XIV. Jahrhunderts ist durch die aktive Tatigkeit der deutschen Kaufleute gepragt, die die Sicherheit der Handelsreisen nach Nowgorod gewahrleisteten.

Im Jahre 1301 garantierte Nowgorod den deutschen Kaufleuten, durch die Botschafler aus L"ubeck, Gotland und Riga vertretend, drei Landwege und einen Wasserweg, auf den Fltissen. Das ist der erste Fall, dass Riga als Vertreter der livl"andischen St"adte gleichberechtigt neben den fraheren Partnern von Nowgorod genannt wurde.

Obwohl das gegeseitige Interesse immer da war, wurde der Handel zwischen Nowgorod und der Hanse mehrmals durch verschiedene Kon-flikte unterbrochen, deren Hauptgrtinde Nichtbeachtung der Handelsregeln, Unzufriedenheit mit den Bedingungen des Warenaustausches, Raububerfalle auf die Kaufleute oder die Zusammenstosse zwischen den ausl"andischen Kaufleuten und den Bewohnern von Nowgorod waren. Die Handelsbeziehungen konnten dartiber hinaus wegen der bewaffneten Zusammenstosse zwischen Nowgorod und seinen Nachbarn vollkommen gestoppt werden.

Aus unterschiedlichen Gr"unden gab in der ersten Halfte des XIV. Jahr-hunderts (1331 und 1338) besonders scharfe Konflikte zwischen Nowgorodern und den hanseatischen Kaufleuten.

Das Wesentliche im ersten Konflikt war der Zusammenstoss der deutschen Kaufleute mit den Nowgorodern, wo ein Nowgoroder ermordet wurde. Die Untersuchung dieser Angelegenheit dauerte einige Tage. Eines Tages wahrend dieser Untersuchung griffen die Nowgoroder den deutschen Handelshof an, vernichteten ein Teil des Zaunes und brachen die Speicher auf. Die Nowgoroder forderten eine Satisfaktion nicht nur f"ur den in der Schlagerei ermordeten Nowgoroder, sondern auch f"ur den frtiher in Derpt (Dorpat) getoteten nowgoroder Kaufmann Ivan Syp. Die Deutschen antworteten darauf, sie haben damit nichts zu tun, weil sie aus den Seestadten und nicht aus den livl"andischen St"adten gekommen seien.

Der nachste Konflikt entbrannte 7 Jahre spater. Die Beraubung und die Ermordung des nowgoroder Kaufmann Volos mit den Kameraden bei Narva haben diesen Streit ins Leben gerufen. Als Antwort sperrten die Nowgoroder die in Nowgorod verbliebenen deutschen Kaufleute in die Kirche und verlangten die Herausgabe der Morder und der Beute. Obwohl die verhafteten deutschen Kaufleute nichts mit dem Mord und Raububerfall zu tun hatten, waren sie gezwungen, sich unter todlicher Bedrohung den Nowgorodern unterzuordnen und als Pfand die gestohlene Waren-menge herauszugeben.

Beide Konflikte, die als Grund verschiedene Anlasse hatten, wurden letzendlich beigelegt. Ihre tatsachlichen Gr"unde jedoch — die Nichtbefolgung der festgelegten Handelsregeln — wurden im Handel zwischen Novgorod und Hanse nie uberwunden. Folgende Regeln wurden noch in dem ersten Handelsvertrag in Betracht gezogen und spater mehrmals wiederholt, aber nie eingehalten: Anspruche nur gegen die unmittelbaren Schuldigen erheben, der Klager soil nur mit dem Beklagten in Verbindung stehen, Gerichtsbarkeit ist immer an den Orten wo der Streit entstanden ist.

Im Jahre 1356 hat eine Vereinigungstagung stattgefunden. Die deutschen St"adte begannen danach, sich unmittelbar mit den Angelegenheiten ihrer Kontore im Ausland in Brugge, Nowgorod, London zu beschaftigen. Dabei wurden die kaufmannische Selbststandigkeit und Unabhangigkeit in den Fragen der Rechtsordnung in den Handelshofen herausgestellt. In diesem Zusammenhang haben die St"adte verschiedene Beschlusse uber die Hofunterhaltung, Hofsordnung und uber die Regeln der Handelsf"uhrung gefasst. Seitdem wurden alle Angelegenheiten des nowgoroder Kontors auf den hanseatischen und spater livl"andischen Tagungen erortert.

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