Weder in den russischen, noch in den hanseatischen Quellen gibt es direkte Hinweise darauf, wie und wo der Handel in Nowgorod mit den Auslandern getrieben wurde. Die zahlreichen Ausktinfte aus den St"adtta-gungsbeschltissen, aus der Handelshofkorrespondenz, aus den Schrapara-graphen machen es jedoch moglich Art, Weise und Charakter des Handels selbst wenn nur in groben Umrissen zu rekonstruieren. Der Handel zwischen Nowgorod und Hanse war offensichtlich Tausch- und Grosshandel, tibrigens wie der Handel im Mittelalter tiberhaupt. Die Stoffe wurden in Rollen verkauft, die mit den speziellen Plomben versiegelt waren. Salz verkaufte man sackweise; Honig, Wein, Hering, Buntmetall — in Fassern. Bei den Ausgrabungen am Nerevskij Strafienende wurden am Gutshaus der reichen Posadniksfamilie die Boden der Eichenfasser mit den hanseatischen kaufmannischen Zeichen im grossen Ausmass gefunden. Es ist zweifellos, dass in diesen Fassern die hanseatischen Waren nach Nowgorod geliefert und von den reichen Nowgorodern en gros gekauft wurden. Der Grosshandel war sogar f"ur solche kleinen Einzelwaren typisch wie Handschuhe, Garn, Nadeln, die auch die Kaufmannslehrlinge in den Vor-ratskammern verkaufen durften. Die genannten Gegenstande sollten dutzend-, hundert- und tausender- weise verkauft werden. Die russischen Waren wurden auch en gros eingekauft: Wachs — in Ringen, Pelze, Rauch-waren — Hunderte von Fellen. Nach einigen Angaben zu urteilen, waltete der Einzelhandel auch ob.
Es war f"ur die Kaufleute nicht notig, mit ihren Waren zum Markt zu gehen. Von den Schraparagraphen schliessend, gait als Haupthandelsort der ausl"andische Hof, wohin die nowgoroder Kaufleute kammen, um Ge-schafte zu machen und um die Ware abzuholen. Die deutschen Kaufleute beschafften sich die nowgoroder Waren auch unmittelbar auf den Gutern der russischen Partner.
Schra berichtet dar"uber, dass der Kaufmann nicht mit seinem Bruder, Geschaftspartner oder Gehilfe zum Kauf gehen durf-te, sondern unbedingt mit einem anderen Kaufmann. Man durfte die ausgewahlte Ware innerhalb von 3 Tagen nicht abholen, solange der andere Kaufmann der bei dem Kauf dabei war seine Zustimmung nicht gab.
Besonders streng sorgte Schra f"ur die Einhaltung des Tauschhandel-charakters, d.h. Barware gegen Barware. Es wurde an der Gesamtversammlung der Kaufleute in Nowgorod 1318 beschlossen, den Handel auf Kredit kategorisch mit der Androhung der Beschlagnahme zu verbieten, wenn die Waren auf solche gesetzwidrige Weise gekauft wurden. Diese Regel wurde spater standig erneuert und in alle Schrafassungen einge-schlossen. Der Handel auf Kredit war mehrmals das Besprechungsthema an den St"adtratstagungen, jedes Mai wurde er mit der Androhung verboten, die Ware und den guten Kaufmannsruf zu verlieren. Die standige Erneuerung der Handelsregel «Barware gegen Barware» spricht auch da-fur, dass diese Regel standig von den Kaufleuten verletzt wurde. Es gibt konkrete bekannte Falle des Kredits auf Kredit: z.B. 1406 schickte der Handelshof einen Klagebrief nach Revel, dass zwei Kaufleute aus Revel mit den Russen auf Kredit handelten. Standige Verletzungen gegen die Handelsregel zwangen die St"adte, das Strafmass zu verstarken. Im Jahre 1453 wurde ein Beschluss gefasst, laut dessen der Handel auf Kredit durch «das hochste Strafmass ohne jegliche Nachsicht» bestraft wurde.
Die Normativquellen erlauben zu beurteilen, dass die Regelungen der juristischen Verhaltnisse zwischen den ausl"andischen Gasten und den Nowgorodern, die Beilegung der Auseinandersetzungen in den Handelsangelegenheiten sich vollkommen in der Zustandigkeit von Tausendfuhrer und dem Gemeindevorsteher von Nowgorod befanden. Es wurde in den Paragraphen des Vertrages aus dem Jahre 1262 erwahnt, wenn es zu Auseinandersetzungen zwischen den Deutschen und Nowgorodern kam, musste man zur Johannes-Vorlauferskirche an den Opoki gehen und dort, im Vorhof, vor dem Tausendf"uhrer «diesen Streit beenden». Die deutschen Kaufleute beharrten auch standig darauf, dass der kaufmannische Gerichtsort im Hof der Johannes-Vorlauferskirche und niergendwo an-ders, «vor dem Tausendf"uhrer und vor zwei deutschen Gemeindevorstehern», sein soil. Es ist dadurch zu erklaren, dass die Handelsstreitereien in der Wirklichkeit zu den Auseinandersetzungen und Konflikten f"uhrten, die nach sich auch die Verletzungen der Handels- und Strafgesetzgebung zogen. In dem letzten Fall sollte sich die Behorde von Nowgorod einmischen.
Die Gesamtangaben fast aller Vertragsurkunden von Nowgorod mit den westeuropaischen Geschaftspartnern (beginnend mit der altesten aus dem Ende des XII. Jahrhunderts bis an die Dokumenten des XV. Jahrhunderts) bezeugen, dass die hochsten Behorden von Nowgorod an den Beilegungen der Konfliktsituationen zwischen den Nowgorodern und Auslandern aktiv teilnammen. Unter diesen Behorden konnten
F"urst oder der furstliche Statthalter, Posadnik oder Tausendf"uhrer sein. Dies bestatigen auch die Berichte des Hansekontors, die konkrete Falle beschreiben.