Es gab wahrend der Verhaftung im Hof 49 Kaufleute aus 18 Städten; die Mehrheit (17 Personen) bildeten die Vertreter aus Lubeck; 7 Leute waren aus Derpt, unter deren der Hofskommis; Dortmund, Koosfeld und Revel wurden durch 9 Kaufleute vertreten; Luneberg, Scheperod und Schwerin haben je 2 Kaufleute geschickt. Aus Hamburg, Munster, Bre-ckenfeld, Inn, Duisborg, Frankfurt, Emeke, Duderstadt, Greifswald, Lem-garden stammte je eine Person. Das ist die einzigste erhaltende Liste für die ganze Zeit, als das Kontor in Nowgorod bestand, in der die Teilnahme der Städte an den Nowgorodreisen zum Ausdruck kam. Es ist zweifellos
anzunehmen, dass die Herkunft der Kaufleute in den früheren, besonders wohlbehaltenen Zeiten auch sehr verschiedenartig war. Zusammen mit den Waren, deren Wert 96000 Mark war, wurden auch die Besitzwerte des Kontors inventarisiert und in Beschlag genommen. Mit der Schließung des Hansekontors in Novgorod 1494 endet die Periode der selbststandigen Beziehungen zwischen Nowgorod und der Hanse.
Weder in den russischen, noch in den hanseatischen Quellen gibt es direkte Hinweise darauf, wie und wo der Handel in Nowgorod mit den Auslandern getrieben wurde. Die zahlreichen Ausktinfte aus den Städtta-gungsbeschltissen, aus der Handelshofkorrespondenz, aus den Schrapara-graphen machen es jedoch moglich Art, Weise und Charakter des Handels selbst wenn nur in groben Umrissen zu rekonstruieren. Der Handel zwischen Nowgorod und Hanse war offensichtlich Tausch- und Großhandel, tibrigens wie der Handel im Mittelalter tiberhaupt. Die Stoffe wurden in Rollen verkauft, die mit den speziellen Plomben versiegelt waren. Salz verkaufte man sackweise; Honig, Wein, Hering, Buntmetall — in Fassern. Bei den Ausgrabungen am Nerevskij Strafienende wurden am Gutshaus der reichen Posadniksfamilie die Boden der Eichenfasser mit den hanseatischen kaufmannischen Zeichen im großen Ausmaß gefunden. Es ist zweifellos, daß in diesen Fassern die hanseatischen Waren nach Nowgorod geliefert und von den reichen Nowgorodern en gros gekauft wurden. Der Großhandel war sogar für solche kleinen Einzelwaren typisch wie Handschuhe, Garn, Nadeln, die auch die Kaufmannslehrlinge in den Vor-ratskammern verkaufen durften. Die genannten Gegenstande sollten dutzend-, hundert- und tausender- weise verkauft werden. Die russischen Waren wurden auch en gros eingekauft: Wachs — in Ringen, Pelze, Rauch-waren — Hunderte von Fellen. Nach einigen Angaben zu urteilen, waltete der Einzelhandel auch ob.
Es war für die Kaufleute nicht notig, mit ihren Waren zum Markt zu gehen. Von den Schraparagraphen schließend, gait als Haupthandelsort der ausländische Hof, wohin die nowgoroder Kaufleute kammen, um Ge-schafte zu machen und um die Ware abzuholen. Die deutschen Kaufleute beschafften sich die nowgoroder Waren auch unmittelbar auf den Gutern der russischen Partner.
Schra berichtet darüber, daß der Kaufmann nicht mit seinem Bruder, Geschaftspartner oder Gehilfe zum Kauf gehen durf-te, sondern unbedingt mit einem anderen Kaufmann. Man durfte die ausgewahlte Ware innerhalb von 3 Tagen nicht abholen, solange der andere Kaufmann der bei dem Kauf dabei war seine Zustimmung nicht gab.
Besonders streng sorgte Schra für die Einhaltung des Tauschhandel-charakters, d.h. Barware gegen Barware. Es wurde an der Gesamtversammlung der Kaufleute in Nowgorod 1318 beschlossen, den Handel auf Kredit kategorisch mit der Androhung der Beschlagnahme zu verbieten, wenn die Waren auf solche gesetzwidrige Weise gekauft wurden. Diese Regel wurde spater standig erneuert und in alle Schrafassungen einge-schlossen. Der Handel auf Kredit war mehrmals das Besprechungsthema an den Städtratstagungen, jedes Mai wurde er mit der Androhung verboten, die Ware und den guten Kaufmannsruf zu verlieren. Die standige Erneuerung der Handelsregel «Barware gegen Barware» spricht auch da-fur, daß diese Regel standig von den Kaufleuten verletzt wurde. Es gibt konkrete bekannte Falle des Kredits auf Kredit: z.B. 1406 schickte der Handelshof einen Klagebrief nach Revel, daß zwei Kaufleute aus Revel mit den Russen auf Kredit handelten. Standige Verletzungen gegen die Handelsregel zwangen die Städte, das Strafmaß zu verstarken. Im Jahre 1453 wurde ein Beschluß gefasst, laut dessen der Handel auf Kredit durch «das hochste Strafmaß ohne jegliche Nachsicht» bestraft wurde.