Die nach Nowgorod aus verschiedenen Städten reisenden hanseatischen Kaufleute waren im Hof eine einheitliche deutsche Kaufmannschaft, die sich in allem nach Schraparagraphen und gemeinsamen Verordnun-gen richtete und an deren Spitze sie die aus ihrem Keis ausgewahlten Gemeindevorsteher stellten. Es waren nur die Kaufleute aus den hanseatischen Städten, die das Recht hatten, in Novgorod Handel zu treiben und in den Hofen zu leben. Die Hansestadte strebten immer nach dem Monopolhandel mit den Russen. Es wurde in alien Schraredaktionen und in der Korrespondenz der Hansestadte nachdrucklich das Verbot wieder-holt, mit den Nichthanseatern (besonders mit den Hollandern oder Flamen — den Hauptkonkurenten der Hanse) ein gemeinsames Geschaft zu machen oder ihre Waren nach Nowgorod zu bringen. Die Kaufleute aus livländischen, wendischen, westfalischen Städten besuchten Nowgorod am haufigsten und genossen die Privilegien, wahrend die Kaufleute aus den preuflischen Städten, die auch zur Hanse gehorten, im Handel in Nowgorod eingeschrankt waren. Die hanseatischen Kaufleute, die selten nach Nowgorod kammen, hatten von ihren Städtverwaltungen (Magistraten) Empfehlungsschreiben für das Erhalten des Rechtes, in Nowgorod zu handeln. So z.B. die Städt Breslau (heute Wrozlaw) 1437 empfahl, einen gewissen Andreas, den Diener eines Breslauer Burgers, am Hof zu empfangen, der nach Nowgorod dienstlich von seinem Herren geschickt wurde, «weil unsere Städt Breslau und wir alle gehoren zu der deutschen Hanse».

Die Kaufleute wurden in Sommer- und Wintergaste unterschieden. Die Wintergaste kammen nach Nowgorod im Herbst wahrend der letzten Schifffahrtsperiode (Navigation) oder mit dem ersten «Schlittenzug» und verließen die Städt im Fruhling. Sie wurden von den «Sommergasten» abgelost. Es existierte zuerst nur der Seeweg aus der Ostsee durch den Nevafluß bis zum Ladogasee, weiter auf dem Wolchowfluß nach Nowgorod. Schon Anfang des XIII. Jahrhunderts wurde ein Weg zu Lande erwahnt. Die Seegaste hatten zuerst die Vorteile im Vergleich mit denen die zu Land kamen. Dieser Unterschied zwischen den zur See und zu Land reisenden Gasten wurde allmahlich ausgeglichen, zumal seit Anfang des XIV. Jahrhunderts für die deutschen Kaufleute die «reine» (d.h. die freien) Wege zu Lande gewahrleistet wurden.

Die Kaufleute unterschieden sich nicht nur nach ihrer Zugehorigkeit zu jener oder anderer Städtgemeinde, sondern auch nach ihrer Sozialen Stellung. Die Hauptgrappe des Kaufmannsstandes, der in Nowgorod handelte, bildeten die s.g. «Meistermanner» — selbststandige Kaufleute, die ihr eigenes Kapital und eigene Waren hatten. Jeder von ihnen durfte zwei Manner mitbringen, die «Knecht» oder «Knabe» (wortlich «Diener», «Gesinde») hießen, die nicht die Funktionen der Eigendiener des Kaufmannes erfullten, sondern als Geschaftsgehilfen auftraten. Ein anderer Fall waren die «Junge», d.h. junge Manner, die das Handeln erlernten und den selbststandigen Kaufleuten halfen.

In der Bltitezeit der Hanse war es üblich, dass in den gotländischen und deutschen Hofen gleichzeitig 150–200 Leuten wohnten. z.B. im Winter 1336–1337 befanden sich am Hof 160 Personen, im Jahre 1425 waren dort zwischen 116 und 150 Leute; die großte Zahl von 200 Leuten nennt eine Urkunde aus dem Jahre 1439. Mit dem Verfall des Kontors im XV. J., war die Anzahl der Kaufleute, die nach Nowgorod kamen, merk-lich zurtickgegangen, was in Schra seine Spuren hinterließ.

Es wurde zuerst nicht verboten, bei Mangel an Unterkunftsplatze an den gotländischen und deutschen Hofen in den Hofen von Nowgorodern abzusteigen. Die Tatsache, daß die deutschen Kaufleute bei den Nowgorodbewohner untergebracht wurden, wurde mit den Ausgrabungen 1972–1974 auf einem mit den deutschen Handelshof benachbarten Grundstuck belegt, das auf der heutigen Michajlovskaja-Straße liegt. Man hat aber all-mahlich ein Verbot für die Hanseater eingesetzt, die nowgoroder Höfe für Unterkunft und Warenlagerang zu benutzen. Diese Beschrankung wurde dadurch ins Leben gerafen, dass in der ersten Halfte des XV Jahrhunderts, als die Handelsverbote gegen Nowgorod hinter ein ander folgten, es doch Kaufleute gab, die trotz diesen Verbotes, nach Nowgorod kamen und ihre Waren in den russischen Hofen lagerten. Aus den Jahren 1421 und 1431 wurden zwei Briefe der Kaufmannschaft des hanseatischen Kontors auf-bewahrt, die die bei den Russen untergebrachten Kaufleute verklagte. Das hat dazu geftihrt, daß die livländischen Städte an der Tagung in Wolmar 1434 eine Entscheidung getroffen haben, die Lagerung der deutschen Waren in den russischen Hofen zu verbieten und die Nichterfullung dieses Beschlusses zu bestrafen.

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